Krankenhauszukunftsfonds

Berechtigung nach § 21 Absatz 5 Satz 1 Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV)

Im Rahmen des Antragsprozesses sowie bei der Projektdurchführung für verschiedene Fördertatbestände müssen durch einen nach der KHSFV berechtigten IT-Dienstleister Nachweise erbracht werden, hierbei unterstützen wir Sie gern.

Unsere Geschäftsführer Ralf Böttger ist Diplom Wirtschaftsinformatiker, staatlich anerkannter Physiotherapeut und systemischer Business-Coach (DNLPCV).

Der Nachweis über die notwendige Eignung, Feststellungen zu treffen, ob Informationstechnische Maßnahmen im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds, die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln nach §19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6. 8 und 10 KHSFV und den Krankenhausfinanzierungsgesetzen erfüllen, liegt vor.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.